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749,- €

Betriebsverfassungsrecht Teil I - Einführung


FFB Forum für Betriebsräte GmbH, 65185 Wiesbaden

In diesem Intensiv-Seminar erhalten Sie einen fundierten Überblick über alle wichtigen Vorschriften ... Mehr Details
Termin:
12.06.2012 - 14.06.2012
Ort:
Düsseldorf
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Informationen zum Kurs-Anbieter

Das FFB Forum für Betriebsräte, mit Firmensitz im Herzen von Wiesbaden, hat sich darauf spezialisiert, praxisbezogene Intensiv-Seminare für Betriebsräte zu organisieren und durchzuführen.

Da sich das FFB Forum für Betriebsräte ausschließlich selbst finanziert, bestehen keine Verpflichtungen gegenüber dritten Institutionen und es ist somit völlig unabhängig. Die Unabhängigkeit unseres Institutes ist ein wesentlicher Bestandteil unserer Firmenphilosophie. Nicht zuletzt deshalb haben bereits tausende Betriebsräte Vertrauen in unser Institut gesetzt und an unseren Schulungen teilgenommen.

Das innovative Seminarprogramm des FFB Forum für Betriebsräte umfasst sowohl Grundlagen- als auch Spezialseminare, die so praxisorientiert wie möglich durchgeführt werden. Wir veranstalten unsere Seminare über zwei oder drei Tage in Tagungshotels, bei denen uns eine schöne und interessante Lage bzw. ein hoher Qualitäts-Standard wichtig ist. Zu Ihrer Entspannung bieten wir Ihnen bei unseren Veranstaltungen ein interessantes Rahmenprogramm.

Unsere kompetenten Referenten orientieren sich ständig an der aktuellen Rechtsprechung und geben ihre langjährigen Erfahrungen gerne an Sie weiter. Erfahrene Betriebsräte, Juristen mit Fachgebiet Arbeitsrecht, Wirtschaftsexperten und Diplom Psychologen stehen für eine fundierte und interessante Vermittlung der Inhalte ein.

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Termin
Termin
12.06.2012 - 14.06.2012

Anbieter
Anbieter
FFB Forum für Betriebsräte GmbH, 65185 Wiesbaden
Profil des Anbieters | Weitere Infos beim Anbieter

Ort
Ort
Mercure Hotel Düsseldorf Seestern
40547 Düsseldorf

Veranstaltungsform
Veranstaltungsform
Präsenzseminar

Preis
Preis
749,- €
749,- zzgl. MwSt. bei 1 Teilnehmer / für den 1. Teilnehmer Bei Anmeldung mehrerer BR eines Unternehmens zahlen die weiteren Teilnehmer weniger: 699,- zzgl. MwSt. für den 2. Teilnehmer 599,- zzgl. MwSt. für den 3. Teilnehmer 499,- zzgl. MwSt. für den 4. und jeden weiteren Teilnehmer

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17.07.2012 - 19.07.2012



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Wikipediaeintrag zum Thema
Tarifvertragsgesetz

Das Tarifvertragsgesetz (TVG) vom 9. April 1949 umfasst 15 Paragraphen und legt die rechtlichen Rahmenbedingungen für Tarifverhandlungen fest. Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien (Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern) und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können ( Abs. 1).

Inhalt

  • Inhalt und Form des Tarifvertrags
  • Tarifvertragsparteien
  • Tarifgebundenheit
  • Wirkung der Rechtsnormen
  • Allgemeinverbindlichkeit
  • Tarifregister
  • Übersendungs- und Mitteilungspflicht
  • Bekanntgabe des Tarifvertrags
  • Feststellung der Rechtswirksamkeit
  • Tarifvertrag und Tarifordnungen
  • Durchführungsbestimmungen
  • Spitzenorganisationen
  • Arbeitnehmerähnliche Personen
  • Berlin-Klausel
  • Inkrafttreten


Das Tarifvertragsgesetz kann in zwei Regelungsbereiche aufgeteilt werden:

  • Abmachungen, die nur die beiden Tarifparteien berechtigen und verpflichten (schuldrechtlicher Teil des Tarifvertrags).
  • Rechtsnormen, die nach Art eines Gesetzes für alle erfassten Arbeitsverhältnisse gelten sollen (normativer Teil des Tarifvertrags). Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluss oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

Rechtlich gesehen ist ein tarifgebundener Arbeitgeber nur verpflichtet, die Mitglieder der tarifgebundenen Gewerkschaft zu den vereinbarten Bedingungen zu beschäftigen. In der Regel gewährt er indessen auch den Nichtmitgliedern die gleichen Bedingungen, da er sie durch eine Schlechterstellung zum Eintritt in die Gewerkschaft motivieren würde. Unter bestimmten Bedingungen kann auf Antrag einer Tarifvertragspartei der Bundesminister für Arbeit und Soziales einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, der dann im jeweiligen Geltungsbereich auch die Nichtmitglieder der Tarifvertragsparteien bindet (). Das TVG regelt zudem die Tariffähigkeit und Tarifzuständigkeit der Parteien, die Form des Tarifvertrags und seine Rechtswirkungen.

Weblinks

  • Gesetze im Internet, ein gemeinsames Projekt des Bundesministeriums der Justiz mit der juris GmbH

Kategorie:Rechtsquelle (Deutschland) Kategorie:Tarifvertragsrecht