Slogan
sophia24 social networkssophia24 auf YouTubesophia24 auf Twittersophia24 auf Facebook
Frag Sophia
Frag Sophia
+49 231 5599 544 Frag Sophia

Anzeigen

Top Städte

Beliebte Suchbegriffe

Keine weitere Beschreibung vorhanden
Termin:
auf Anfrage
Ort:
Düsseldorf
Teilen:

Ähnliche Kurs-Angebote

Informationen zum Kurs-Anbieter

Volkshochschule Landeshauptstadt Düsseldorf

Zertifikate
Zertifikate

  • Weiterbildungsgesetz NRW (kommunale Trägerschaft)

Weitere Kurs-Angebote zum Thema

Italienisch für Kinder und Eltern (Kurs-Details)

Keine weitere Beschreibung vorhanden
Termin
Termin
auf Anfrage

Anbieter
Anbieter
Volkshochschule Landeshauptstadt Düsseldorf, 40227 Düsseldorf
Profil des Anbieters | Weitere Infos beim Anbieter

Ort
Ort
Bertha-von-Suttner-Platz 1, 40227 Düsseldorf

Preis
Preis
keine Angabe

Kurs-Anbieter kontaktieren

Du hast Fragen an den Anbieter? Dann kannst Du Ihn hier kontaktieren.
Anrede*
  










*Pflichtfelder
Nach oben
Deine Nachricht


Weitere Kurs-Angebote dieses Anbieters

Wikipedia-Eintrag zum Kurs-Thema

Wikipediaeintrag zum Thema
Wrongful life

Wrongful life (engl. mit einem Fehler behaftetes Leben[1]) ist ein juristisches Schlagwort, welches die juristischen Probleme um die Schadensersatzansprüche von Eltern eines behinderten Kindes beschreibt. Ausgangssituation ist meist, dass der Arzt einer Schwangeren es schuldhaft nicht erkannt hat, dass das Kind behindert zur Welt kommen wird. Nach der Geburt des behinderten Kindes nehmen die Eltern den behandelnden Arzt aus vertraglicher und deliktischer Haftung in Anspruch und begehren den Unterhalt als Schaden.

Ein Problem ist oft, dass der Behandlungsvertrag meist nur mit der Mutter und nicht mit dem Vater zustandegekommen ist. Aufgrund der Grundsätze des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter steht jedoch dem Vater dem Grund nach auch ein Schadensersatzanspruch zu. Der ersatzfähige Schaden ist hierbei nicht das Kind als solches, da der absolute Lebensschutz, der aus GG folgt, es verbietet das Kind als Schadensposten einzuordnen, jedoch stellen die Unterhaltskosten einen ersatzfähigen Schaden dar. Hierbei ist nicht zwischen den behinderungsbedingten Mehrkosten und den Kosten für ein nicht behindertes Kind zu unterscheiden, da diese Kosten nicht teilbar seien.

Ob das Kind auch einen Schadensersatzanspruch hat, bildet die Kernfrage des Problems, da, sofern man eine Einbeziehung des Kindes in den Schutzbereich des Vertrages bejaht, dieser Anspruch einem Anspruch auf Nichtexistenz gleichkommen würde. Bei einem rechtmäßigen Alternativverhalten hätte der Arzt die Schwangere über die Behinderungen des Kindes aufgeklärt und die Schwangere sich für einen Schwangerschaftsabbruch entschieden. Ein Recht auf Nichtexistenz gibt es nicht, und es wäre auch mit Art. 1 GG unvereinbar. Insofern stehen dem Kind keine Schadensersatzansprüche zu.

Literatur

Eduard Picker; Schadensersatz für das unerwünschte eigene Leben - "Wrongful Life", Tübinger Rechtswissenschaftliche Abhandlungen , Bd. 80, Tübingen, 1995 (übersetzt ins Italienische: Il Danno Della Vita, Giuffrè Editore, Rom, 2004);

Quelle

  1. Hans Reis; Das Lebensrecht des ungeborenen Kindes als Verfassungsproblem; Seite 158